Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Förderkreis führt den Namen
Förderkreis Chor St. Stephan Karlsruhe e.V.
Der Förderkreis hat seinen Sitz in Karlsruhe, wo er in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen ist.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Zweck des Förderkreises ist es, die kirchenmusikalische Arbeit des Chores
St. Stephan Karlsruhe zu fördern.
2. Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
3. Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen des Vereins werden unmittelbar
zur Finanzierung der konzertanten musikalischen Aktivitäten an St. Stephan
verwendet. Im Mittelpunkt stehen die Chorarbeit und die damit verbundenen Aufwendungen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen,
insbesondere wissenschaftliche oder künstlerische Institutionen, Firmen
und Verbände werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Vorschläge für die
Ernennung von Ehrenmitgliedern können von den Mitgliedern ausgehen.
5. Die Mitgliedschaft ist unbefristet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Erlöschen
d) Ausschluss
2. Austritt
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedskarte soll der
Austrittserklärung beigefügt werden. Der Austritt wird wirksam zum
Ende des Kalenderjahres.
3. Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
mit der Beitragszahlung für mindestens zwei Kalenderjahre im Rückstand
ist.
4. Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins gröblich verstößt.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder können die vom Verein unterstützten Veranstaltungen
zu ermäßigten Preisen besuchen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften
zu unterstützen.
§ 6 Beiträge/Spenden
1. Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von
der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird auch dann in voller
Höhe fällig, wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres dem Verein beitritt
oder aus ihm ausscheidet.
2. Der Beitrag ist bis zum 1. April jedes Geschäftsjahres zu entrichten.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Förderkreises
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie ist für
alle Mitglieder öffentlich.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden
mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 21 Tagen unter Mitteilung des
Ortes und der Tagesordnung schriftlich einberufen. In der Einberufung ist die
Frist für die Einreichung der Anträge zu nennen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Entlastung der Kassenprüfer
e) Alle zwei Jahre die Neuwahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und sonstige Punkte
der Tagesordnung
g) Behandlung der Anträge
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit Teilnehmerliste
zu fertigen, die vom Schriftführer und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden ist
allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Wiederwahl ist möglich. Legt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Amtsperiode sein Amt nieder oder scheidet es aus dem Verein aus, ist das Amt
durch Neuwahl zu besetzen. Die Neuwahl findet in einer außerordentlichen
oder spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
statt. Bis dahin hat der Vorstand eine Interimslösung zu treffen.
§ 10 Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen
ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die gleiche Mehrheit ist für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins
erforderlich.
2. Bei sonstigen Abstimmungen ist einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer geschieht geheim,
wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit
ist ein neuer Wahlgang nötig; ergibt auch der zweite Wahlgang Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.
§ 11 Sitzungen des Vorstandes
1. Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist.
3. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift mit Teilnehmerliste zu fertigen,
die mindestens die Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom
Schriftführer zu unterzeichnen und vom amtierenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
4. Zu den Vorstandssitzungen können Sachverständige, insbesondere
der künstlerische Leiter des Chores und/oder Chorvorstandsmitglieder geladen
werden. Diese haben kein Stimmrecht.
§ 12 Schlussvorschriften
Die Auflösung des Förderkreises kann nur von einer zu diesem Zweck
einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vermögen
des Vereins ist in diesem Falle zu steuerbegünstigten kirchenmusikalischen
Zwecken dem Chor St. Stephan Karlsruhe zu übereignen. Beschlüsse über
eine anderweitige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 12. März 2001 beschlossen
worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.